WG gründen ist einfach, aber was ist, wenn einer auszieht? Wir haben geschaut, mit welchem Mietvertrag ihr am Besten Ärger vermeidet.

Bei der Gründung einer WG hilft die Wahl des richtigen Mietvertrags, die gute Stimmung dauerhaft zu erhalten. Foto: Ingo Bartussek/Fotolia
Bei der Gründung einer WG hilft die Wahl des richtigen Mietvertrags, die gute Stimmung dauerhaft zu erhalten. Foto: Ingo Bartussek/Fotolia

Wohngemeinschaften sind eine besonders günstige Alternative des Wohnens und gerade bei Studenten besonders beliebt. Ist die passende WG-Wohnung gefunden, stellt sich schnell die Frage nach dem richtigen Vertragsmodell beim Mietvertrag. Wir stellen euch die Vor- und Nachteile der folgenden drei Varianten vor und sagen euch, worauf ihr beim Vertragsabschluss achten solltet.

Variante 1: Ein Hauptmieter, mehrere Untermieter

Bei dieser Variante schließt nur einer der Bewohner den Mietvertrag mit dem Vermieter ab – der Hauptmieter. Die anderen Bewohner der WG können in Absprache mit dem Vermieter jeweils Untermietverträge abschließen. Der Hauptmieter ist zwar alleine dafür verantwortlich, dass die Miete pünktlich überwiesen wird und die im Mietvertrag festgelegten Pflichten erfüllt werden – dafür kann er die Wohnung alleine aussuchen und über die Länge des Mietverhältnisses bestimmen. Gleichzeitig führt dieses Modell dazu, dass die Untermieter kein Recht darauf haben, in der Wohnung zu bleiben, wenn der Hauptmieter kündigt und auszieht. Ihr könnt jedoch vorab im Mietvertrag festhalten, dass der Hauptmieter in diesem Falle einen der anderen WG-Bewohner zum Hauptmieter ernennt. „Für den Hauptmieter ist diese Variante eine vernünftige Sache, für die Untermieter eher riskant“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund e.V. Andererseits bleibt der Hauptmieter unter Umständen auch auf den Kosten sitzen, wenn seine Untermieter nicht zahlen. In diesem Fall kann er ihnen immerhin kündigen.

Variante 2: Alle WG-Bewohner sind Hauptmieter

Dass alle WG-Bewohner im Mietvertrag als Hauptmieter eingetragen und damit dem Vermieter gegenüber gleichgestellt sind, ist die gebräuchlichste Form der WG. Bei dieser Variante sind alle Bewohner dafür verantwortlich, den Pflichten des Mietvertrags nachzukommen sowie für die volle Mietsumme und weitere Kosten aufzukommen. Dieses Modell hat jedoch einen großen Nachteil: „Ohne vertragliche Absicherung kann ein einzelner Bewohner nicht aus dem Mietverhältnis ausscheiden“, sagt Mietexperte Ulrich Ropertz. Der Mietvertrag kann also nur von allen WG-Mitgliedern zusammen gekündigt werden. Ropertz: „Bei dieser Variante empfehle ich in jedem Fall eine Zusatzklausel: Mieter x, y und z bilden eine WG und sind berechtigt, Mitglieder auszutauschen.“ Mit diesem Zusatz können die Zimmer dann ohne weitere Zustimmung des Vermieters neu vergeben werden.

Variante 3: Jeder WG-Bewohner ist ein eigenständiger Mieter

Bei dieser Variante schließt jedes WG-Mitglied einen gesonderten Mietvertrag über sein Zimmer und die Gemeinschaftsräume ab. Damit haben alle Bewohner dieselben Rechte und Pflichten, wobei jeder Mieter nur für sich selbst haftet. Ein weiterer Vorteil bei diesem Vertragsmodell ist, dass jeder Bewohner kündigen kann, wann er will und nicht selbst für einen Nachmieter sorgen muss. „Bei dieser Variante ist zu beachten, dass man sich die Bewohner nicht selbst aussuchen kann – das macht der Vermieter“, sagt Ulrich Ropertz. Der Vermieter kann die einzelnen Zimmer also ohne Zustimmung der übrigen Mieter vergeben – damit ist diese Alternative eher eine „Zwangs-WG“. Im Vertrag wird zudem vorher festgelegt, wer welches Zimmer mietet – daher können die Räume nicht ohne Weiteres untereinander getauscht werden.

„Mit der Zusatzklausel würde ich bei WG-Neugründungen Variante 2 empfehlen“, sagt der Mietexperte. „Je nach individueller Vorstellung lohnt es sich aber, die verschiedenen Möglichkeiten einmal durchzugehen und sich Konsequenzen vor Augen zu führen.“

 

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